15. Mai 2020

Bezirk Hamburg-Mitte: Virenschleuder Sondernutzung?

Hamburg-Mitte: No social distancing possible due to outdoor dining?


Gänsemarkt 36, Sondernutzung - © hamburgize.com


Seit Mittwoch müssen Gehende und Radfahrende in Hamburg mit mehr oder weniger genehmigten Sondernutzungen im öffentlichen Stadtraum leben. Zwar gilt weiterhin gemäß einer Verordnung die Mindestabstandsegelung von 1,5 Metern für Personen, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben. Das Abendblatt berichtete allerdings, dass Bezirksamtsleiter Falko Droßmann versprach, der Gastronomie angesichts der Coronakrise entgegenkommen zu wollen.
"Wenn Gastronomen zusätzliche Flächen für Außengastronomie beantragen, werden wir dieses Anliegen großzügig prüfen. Allerdings nur, wenn dadurch nicht Fußwege mehr als notwendig beeinträchtigt werden."

Am Gänsemarkt neben dem Ausgang der U-Bahnstation sind Tische und Stühle auf dem stark frequentierten Gehweg schon in Position gegangen. Zwischen den beiden aufgestellten Reihen bleibt ein Abstand von 1,5 Metern, der Mindestabstand, den die Gäste dort untereinander einhalten müssen. Dazwischen dürfen sich keine weiteren Personen gemäß der speziellen Vireneindämmungs-Verordnung aufhalten, wenn sie nicht zu den Haushalten der dort Sitzenden gehören.


Gänsemarkt 36, Sondernutzung: Die Gehwegplatten haben das Format 50 x 50 cm - © hamburgize.com


Vermutlich werden wohl noch hohe Trennwände aufgestellt, damit der Fußverkehr zwischen den beiden Tischreihen abgewickelt werden kann. Zudem wird der Fußverkehr für die jeweiligen Richtungen fortan blockweise abgewickelt werden, da im Bereich der Tischreihen der Begegnungsverkehr untereinander unzulässig ist. Ein Ordner für den Blockverkehr war heute jedoch nicht in Sicht. Eine weitere Option wäre noch die Einrichtung eines Pop-Up-Gehwegs auf der Fahrbahn zur anderen Seite der Treppe zur U-Bahnstation hin, sobald Gäste die Außengastronomie nutzen wollen.


Auszug aus der seit dem 13. Mai geltenden Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus:

"(4) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sowie von Betrieben nach Absatz 1 Satz 2 ist gestattet, soweit
  1. die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Meter zwischen den Gästen, die nicht der Ausnahme vom Abstandsgebot in § 1 Absatz 2 unterfallen, eingehalten wird oder sofern andere geeignete Trennwände vorhanden sind,
  2. der Zugang des Publikums durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen so überwacht wird, dass die Gäste, die nicht unter eine Ausnahme vom Abstandsgebot in § 1 Absatz 2 fallen, regelhaft einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können und hiervon abweichende Ansammlungen von Personen nicht entstehen,"


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2 Kommentare:

  1. Gastronomie fällt in Hamburg doch in die Kategorie "Wirtschaftsverkehr". Und der geht den Hamburger Krämerseelen über alles und ist stets und unter allen Umständen ungehindert abzuwickeln.

    Wart mal ab, bestimmt gibt es bald weiträumige Umleitungen für zu Fuß Gehende, damit sie den "Wirtschaftsverkehr" nicht länger behindern.

    Oder stimmt das etwa nicht?

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  2. Das wird weiter beobachtet. Nächste Woche wird das Wetter brauchbar.

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