Switzerland confiscates speeder cars to exploitation
Während in Deutschland durch die Ramsauersche Reform des Punktesystems Rasen wieder attraktiver geworden ist, haben Raser in der Schweiz ab 2013 weniger zu lachen. Rasen ist dort kein Kavaliersdelikt wie im Autoland Deutschland, wo der Autominister von seiner wichtigen Arbeit von "Kampfradlern" abgelenkt wird. Das Begehren der von
Roadcross Schweiz unterstützten Volksinitiative "
Schutz vor Rasern" führt zum kommenden Jahreswechsel zu einer Änderung des Strafgesetzbuches.
- Es wird ein Straftatbestand „Raserei“ gelten, der dafür sorgen wird, dass rücksichtslose Raser zu Gefängnisstrafen verurteilt werden, auch wenn sie niemanden schwer verletzt oder getötet haben (Detailtext am Ende der MM).
- Rasern wird der Führerausweis neu für mindestens zwei Jahre entzogen, im Wiederholungsfall lebenslänglich.
- Raserfahrzeuge werden eingezogen und verwertet.
- Ab 2015 erhalten Raser
den Führerausweis mit der Auflage zurück, während fünf Jahren nur noch
Motorfahrzeuge zu führen, die mit einem Datenaufzeichnungsgerät (Blackbox) ausgerüstet sind.
Ab dem 1. Januar 2013 gilt von Gesetzes wegen als Raser, wer die vorgeschriebene Geschwindigkeit wie
folgt überschreitet:
30 km/h-Zone: um 40 km/h / gefahrene 70+ km/h
innerorts (50 km/h): um 50 km/h / gefahrene 100+ km/h
ausserorts (80 km/h) um 60 km/h / gefahrene 140+ km/h
Autobahn (120 km/h) um 80 km/h / gefahrene 200+ km/h
Ebenso gilt als Raser, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
Definition des Raserstraftatbestandes:
Art. 90 Absatz 2bis
Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird,
wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe
Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht,
namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem
nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
Absatz 2bis ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
- mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
- mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
- mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
- mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 120 km/h beträgt.
Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen
Art. 90a
1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:
a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und
b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und
die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und
Verfahrenskosten, festlegen.
Längerer Führerausweis-Entzug bei Rasern:
Art. 16c Abs. 2abis
Nach einer schweren Widerhandlung wird der (…) Führerausweis entzogen für mindestens zwei Jahre (…) Artikel 90 Absatz 2ter ist anwendbar (Raserdefinition)
Art. 16d Abs. 3
Der Ausweis wird für immer entzogen:
- Unverbesserlichen Personen
- Personen denen der Ausweis in den
letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2
Buchstabe abis entzogen werden musste.
Ausweisentzug und Wiedererteilung
Art. 15d
1) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese
einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
(…)
c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
Art. 17 Abs. 4
(…) Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3
Buchstabe b kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur
aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.
Art. 17a
Datenaufzeichnungsgeräte und Alkohol-Wegfahrsperren
Als Auflage bei Wiedererteilung des Führerscheins nach einem
Raserdelikt werden Datenaufzeichnungsgeräte und Alkohol-Wegfahrsperren
in Autos von wegen Raserei verurteilter Personen installiert.
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