Haifischzähne wie hier in der Schweiz sind ab morgen Bestandteil der StVO - © Stefan Warda |
Morgen tritt die neue StVO-Novelle in Kraft. Für Radfahrende bzw. rund um den Radverkehr ändern sich zahlreiche Regelungen.
- Radfahrende dürfen nunmehr grundsätzlich nebeneinander fahren, wenn dadurch nicht der übrige Verkehr behindert wird.
- Gehwegradelnde Kinder und deren erwachsene Begleitung müssen zum Queren einer Fahrbahn absteigen.
- Beim Überholen von Passanten, Radfahrenden und E-Tretrollernutzenden mittels "Kraftfahrzeugen" ist innerorts ein Seitenabstand von mindestens 1,5 Metern, außerorts gar von mindestens zwei Metern einzuhalten. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht beim Anfahren an Kreuzungen.
- Führer von Kraftfahrzeugen einer Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen müssen beim Abbiegen an Kreuzungen Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Rad- und Fußverkehr zu rechnen ist.
- Fahrräder, die zur Personnenbeförderung geeignet sind, dürfen von mindestens 16-Jährigen zur Mitnahme von Personen benutzt werden.
Veloroute 4, Harvestehuder Weg: Nebeneinanderradeln wie hier ist zukünftig nicht nur auf Fahrradstraßen erlaubt - © Stefan Warda |
Neue Verkehrszeichen
Symbolbild LastenradMit dem Symbolbild können beispielsweise Stellplätze für Lastenräder ausgeweisen werden.
Große Bergstraße, Cargobikestellplätze - © Stefan Warda |
Grünpfeil für Radverkehr
Das neue Verkehrszeichen erlaubt Radfahrenden auf Radverkehrsanlagen bei angezeigtem Rotlicht rechts abzubiegen. Die damit verbundene Regelung entspricht dem bislang schon bekannten Grünpfeil.
Fahrradzonen
Die Regelungen für Fahrradzonen entsprechen denen von Fahrradstraßen. Sie beziehen sich jedoch nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf ein ganzes Gebiet. Fahrradstraßen und Fahrradzonen dürfen von Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. "E-Scooter") nur dann genutzt werden, wenn diese dafür entsprechend freigegeben sind.
Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige "Kraftfahrzeuge"
Mit dem neuen Zeichen können Überholverbote angeordnet werden, die z.B. zusätzlich zur Seitenabstandsregelung unterstreichen sollen, dass Überholen unzulässig ist. Ein Einsatzort wären beispielsweise Straßen mit Schutzstreifen und durchgezogener Mittellinie oder Schutzstreifen in Kombination mit nicht überfahrbaren Mittelstreifen - wie besipielsweise in der Hamburger Ebertallee. Radfahrende, die den notwendigen Abstands zu Stehzeugen wegen der Dooringgefahr einhalten, können faktisch nicht mit einem Abstand von 1,5 Metern Seitenabstand von gewöhnlichen Autos überholt werden. Dies zu unterstreichen könnte nun das neue Verkehrszeichen eingesetzt werden.
Ebertallee, Gefährdungsstreifen - © Stefan Warda |
Radschnellweg
Das neue Zeichen soll Radschnellwege lediglich kennzeichnen. Besondere Verkehrsregeln (wie bei Autobahnen, Kraftfahrzeugstraßen oder Fahrradstraßen) stehen damit nicht in Verbindung.
Radschnellweg Ruhr in Mülheim auf der Rheinischen Bahn - © Stefan Warda |
Haifischzähne
Zukunftige Veloroute 13, Hegestraße: Wartepflicht am Fußgängerüberweg - © Stefan Warda |
Veloroute 51 in Kopenhagen, Superkilen: Vorfahrt im Verlauf der Veloroute - © Stefan Warda |
Utrecht, Oosterspoorbaan / Noteboomenlaan: Bevorrechtigter Radweg - © Stefan Warda |
Haifischzähne als Markierung (Verkehrszeichen 342) sollen die Wartepflicht hervorheben. Im Ausland werden diese Markierung schon verwendet, beispielsweise in Dänemark, den Niederlanden oder der Schweiz. Haifischzähne wäre ideal für die eindeutige Hervorhebung der Vorfahrt im Verlauf von Radschnellwegen. Bislang fehlt auf beispielsweise eine solche Vorfahrtsregelung im Verlauf des zukünftigen Radschnellweg Ruhr auf der Rheinischen Bahn zwischen Mülheim Hauptbahnhof und Essen Universität. Dort gilt bislang die Rechts-vor-links-Regelung. Auch für die Wuppertaler Nordbahntrasse, die Veloroute 10 in Kiel oder aber auch für das Hamburger Veloroutennetz wären solche Markierungen nützlich.
Wuppertal, Nordbahntrasse - © Stefan Warda |
Veloroute 10 in Kiel: Einsatzmöglichkeit für Haifischzähne - © Stefan Warda |
Neue Verkehrsregeln
Halteverbot auf SchutzstreifenBislang durfte auf Schutzstreifen grundsätzlich gehalten werden, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen war. Zukünftig ist Halten auf Schutzstreifen generell nicht mehr zulässig. In der Praxis bleibt abzuwarten, wie das Halteverbot für Lieferverkehre auf Schutzstreifen in Hamburg umgesetzt wird. Besonders nfällig für die Blockade durch Halte- oder Parkvorgänge sind die Schutzstreifen in Geschäftsstraßen wie Eppendorfer Baum, Osterstraße oder Mühlenkamp. Eine neue Lösung für Lieferverkehre braucht es dort sehr wahrscheinlich, ggf. mittels Mikrodepots.
Mühlenkamp, Schutzstreifen: Solches Halten zum Be- und Entladen ist ab morgen unzulässig - © Stefan Warda |
Eppendorfer Baum, Schutzstreifen: Solches ist ab morgen definitiv nicht erlaubt - © Stefan Warda |
Eppendorfer Baum, Schutzstreifen: Solches ist ab morgen definitiv nicht erlaubt - © Stefan Warda |
Eppendorfer Baum, Schutzstreifen: Solches ist ab morgen definitiv nicht erlaubt - © Stefan Warda |
Parkverbot im Kreuzungsbereich
Zur Unterstützung besserer Sichtverhältnisse in Kreuzungsbereichen ist beim Parken ein Mindestabstand von acht Metern zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten einzuhalten, insofern ein straßenbegleitender Hochbordradweg vorhanden ist.
Bußgeldkatalog
Die Regelsätze für zahlreiche Vergehen werden angehoben, beispielsweise Halten oder Parken auf Geh- und Radwegen oder in zweiter Reihe, die Benutzung von Gehwegen mit Fahrzeugen, usw. Mit der Erhöhung der Bußgelder muss selbstverständlich endlich eine konsequente Durchsetzung der Verkehrsregeln erfolgen.Auch Radfahrende müssen tiefer in die Geldbörse greifen: Gehwegradeln wird u.a. auch teurer.
Insgesamt bleibt die StVO mit der jetzigen Novelle weiterhin ein Mittel, dem Autoverkehr Vorrang vor anderen Verkehrsträgern einzuräumen.
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