Regelverstoß in der Tangstedter Landstraße: Tempo 30-Zone (links) und Radwegbenutzungspflicht (rechts) schließen sich nach StVO aus |
Die Tangstedter Landstraße in Langenhorn wird derzeit umgebaut. Dies scheint Anlaß genug für die Anordnung einer unzulässigen Radwegebenutzunspflicht innerhalb der ausgewiesenen Tempo 30-Zone. Die Straßenverkehrs-Ordnung untersagt eine Radwegbenutzungspflicht innerhalb von Tempo 30-Zonen. Wegen der Baumaßnahme zwischen Langenhorner Chaussee und Timmweg steht dem Fahrzeugverkehr nur eine Fahrspur zur Verfügung. Der Radverkehr in Gegenrichtung der Einbahnstraße ist daher aufgehoben. Parallel zur Einbahnstraße ist jedoch ein Fakeradweg eingerichtet, der nach einigen Metern mitten im Baufeld verschwindet - sich quasi in Luft auflöst. Gibt es in Hamburg keinerlei Überwachung der massenhaft regelwidrig eingerichteten Verkehrsführungen für den Radverkehr an Baustellen?
Dies soll der benutzungspflichtige Zweirichtungsradweg in der Tempo 30-Zone der Tangstedter Landstraße sein |
Kurioserweise wurde im Zusammenhang mit dieser regelwidrigen Baustelle der Gehweg entlang der Langenhorner Chaussee ab Tangstedter Landstraße Richtung Norden zum benutzungspflichtigen Radweg erklärt. Das Begehen dieses Radwegs ist nach StVO verboten. Der Fußgängerüberweg ist somit vorläufig überflüssig, da er Fußgänger nur auf einen für sie verbotenen Radweg führt. Fußgänger müssen nunmehr entweder den in Fahrtrichtung Norden linken Gehweg benutzen oder als Anlieger auf der rechten Straßenseite gemäß StVO die Fahrbahn benutzen. Ob das angesichts der dunklen Jahreszeit im Sinne der Verkehrssicherheit ist?
Langenhorner Chaussee / Tangstedter Landstraße Richtung Norden: Deluxe-Radweg |
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Da ist doch ein Schild "Einbahnstraße" aufgestellt worden mit dem Zusatzschild "Radfahrer in beide Richtungen". Das heißt doch wohl, dass die Fahrbahn für Radfahrer immer noch in beide Richtungen freigegeben ist?
AntwortenLöschenDas Zusatzschildchen ersetzt doch aber nicht das VZ254 vom anderen Ende der Einbahnstraße, welches den Radverkehr entgegen der Einbahnrichtung eineutig verbietet.
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