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7. November 2021

Neuer Bußgeldkatalog ab Dienstag in Kraft

 

© Stefan Warda

 

Am Dienstag tritt der neue Bußgeldkatalog in Kraft. Für Wildparken und Wildfahren gelten dann höhere Bußgelder. Doch was bringen die teilweise deutlich angehobenen Geldbußen, wenn weiterhin nur sporadisch und nicht konsequent kontrolliert wird?

 

© Stefan Warda

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7. Juli 2020

StVO-Novelle auf Eis: Kommt nun ein Erpressungsversuch aus Berlin?

Aktualisiert um 12:45 Uhr
Hofweg, "Schutzstreifen" und vier Wildparkende - © Stefan Warda

Halten auf Schutzstreifen wieder erlaubt?

Wegen eines Formfehlers wird die seit April gültige StVO-Novelle von den Bundesländern außer Kraft gesetzt. Dazu hatte Andreas Scheuer aufgerufen, weil die StVO-Novelle schlampig auf den Weg gebracht worden war. Für einige Neuerungen fehlte der Bezug zu den entsprechenden Gesetzesgrundlagen. Das bedeutet: Die Ordnungskräfte wenden vorläufig den alten Bußgeldkatalog wieder an. Halten auf Schutzstreifen wird nicht mehr geahndet, es gibt keinen Tatbestand für das enge Überholen von Radfahrenden, es gelten wieder die für europäische Verhältnisse äußerst günstigen Bußgeldchen beim Wildparken auf Geh- und Radwegen oder Radfahstreifen, kein Schritttempo für Lkw beim Abbiegen an Kreuzungen mit Radverkehrsanlagen, usw.. 

Andreas Scheuer möchte nun die Gelegenheit nutzen, den Bundesländern eine neue, veränderte StVO-Novelle unterzujubeln, die hoffentlich juristisch einwandfrei sein wird, gleichzeitig jedoch nach seinen Worten "verhältnismäßig" ausfallen wird. Er möchte der Raserlobby entgegenkommen und temporäre Fahrverbote ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts aufheben. Denn nach Argumenten der Raserlobby haben viele Menschen ihre Existenz derart eingerichtet, dass sie beruflich davon abhängig seien, regelmäßig die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmenden zu gefährden, indem sie zu schnell mit Auto oder Motorrad unterwegs sind. Vorgebracht wurde, diese Gewohnheitsraser könnten ja versehentlich Tempo-30-Schilder übersehen und dann bei deutlich mehr als Tempo 50 in einem Tempo-30-Bereich ihre Fahrerlaubnis befristet abgeben. Verkehrsminister Scheuer missachtet nun alle Bemühungen um Vision Zero und menschengerechterer Städte in Deutschland.




Nun wird es spannend: Wer sitzt am längeren Hebel? Werden die Länder die Kröte schlucken und Geschwindigkeitsüberschreitungen in einer von Scheuer überarbeiteten StVO in bagatellisierter Form akzeptieren, um das restliche Reformwerk schnellstmöglich wieder in Kraft zu setzen? Oder fallen wir möglicherweise gar bis zu einem Verkehrsministerwechsel zurück auf die alte StVO-Fassung?


Lärmzeug - © Stefan Warda

Scheuer auch Anhänger von Lärmzeugen

Nebenbei ließ Scheuer andeuten, dass er die Initiative der Länder zur Minderung von Motorradlärm nicht unterstützen will. Laut der ZEIT sagte Scheuer:

"Die Biker zeigen bei den Protesten ihre Haltung gegen Verschärfungen und Verbote. Das ist auch meine Haltung. Ich werde die Beschlüsse des Bundesrates, also der Bundesländer, nicht umsetzen."


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25. Juni 2020

Wegen Scheuers Kniefall vor der Raserlobby: Petition für Beibehaltung der Restriktionen gegen aggressives Rasen

© Stefan Warda


Kniefall vor der Raserlobby: Petition wendet sich gegen von Verkehrsminister Andreas Scheuer gewünschte Rücknahme bzw. Abmilderung der StVO-Novelle (Fahrverbote)


Mit einer neuen Petition wird gefordert, dass die am 28. April 2020 in Kraft getretenen Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht zurückgenommen oder abgemildert werden. Hintergrund der nachträglichen Änderung der StVO seien zahlreiche Beschwerden von Autofahrenden gewesen, die beruflich auf ihre Autos angewiesen seien und sich nicht an die bestehenden Tempolimits halten könnten oder denen dies zumindest sehr schwer falle. Verkehrsminister Scheuer und das BMVI begründen ihre Planung von erneuten Anpassungen an die StVO mit den Sorgen von Menschen, ihre Führerscheine zu verlieren.

Dazu stellen die Petenten Folgendes fest:

1. Die Gefahr des Verlustes der Führerscheine besteht lediglich bei Missachtung der StVO. Die Sorgen sind somit ggf. im Einzelfall berechtigt. Sie sollten aber nicht dadurch behoben werden, dass Ihnen entgegengekommen wird, sondern durch Anpassung ihrer Verhaltensweisen. Die Anpassung der Verhaltensweise ist ja gerade das Ziel einer Regelung. Somit ist die Sorge der betroffenen Bürger ein gutes Zeichen, dass die Regelung einen echten Effekt haben könnte.
Diesen positiven Effekt wollen die Petenten nicht einbüßen.

2. Die Regelung ist seit gerade einmal 3 Wochen in Kraft als das BMVI und der Verkehrsminister die Aufweichung der Regeln ankündigen. Dies erscheint den Petenten als zu wenig Zeit, um die Situation angemessen und sachlich zu bewerten. Gerade zu Beginn einer Neuregelung ist es doch üblich und normal, dass die Menschen emotional darauf reagieren. Dies sollte nicht zum Anlass genommen werden, die Regelung direkt zu kippen. Es sollte mindestens eine Zeit von einem Jahr angenommen werden, um die Auswirkungen der Neuregelung bewerten zu können.

Die folgenden Gründe stehen allgemein für die Einführung von Tempolimits. Diese Tempolimits sind selbstredend nur wirksam, wenn sie auch eingehalten werden. Die Einhaltung kann durch angemessene Strafen herbeigeführt werden. Dies fordern die Petenten.
Da die folgenden Gründe in der Vergangenheit zur Genüge diskutiert wurden, werden sie hier nur stichwortartig genannt:
  • Verringerung von Unfallzahlen
  • Verringerung von Unfallfolgen
  • Verringerung von CO2-Ausstoß und damit der Klimakatastrophe
  • Verringerung von Lärmbelastung und deren gesundheitlicher Folgen
  • Verringerung von Schadstoffausstoß und deren gesundheitlicher Folgen

Die Petenten fordern das BMVI, den Bundesverkehrsminister und den Bundestag auf, die Geschwindigkeitsbegrenzungen weiterhin mit den beschlossenen Strafen (ein Monat Fahrverbot bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts) zu ahnden. In Zeiten von Klimakatastrophe, Luftverschmutzung und gravierenden Verkehrsunfällen sehen sie dies als das einzig richtige Signal an.


"Glücksmomente": Wegen solcher offensichtlich uneinsichtigen Kampffahrenden muss die bestehende StVO-Regelung bleiben








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27. April 2020

Ab morgen neue Straßenverkehrs-Ordnung wirksam

Germany: Traffic law changes will result in higher fines


Haifischzähne wie hier in der Schweiz sind ab morgen Bestandteil der StVO - © Stefan Warda




Morgen tritt die neue StVO-Novelle in Kraft. Für Radfahrende bzw. rund um den Radverkehr ändern sich zahlreiche Regelungen.

  • Radfahrende dürfen nunmehr grundsätzlich nebeneinander fahren, wenn dadurch nicht der übrige Verkehr behindert wird.
  • Gehwegradelnde Kinder und deren erwachsene Begleitung müssen zum Queren einer Fahrbahn absteigen.
  • Beim Überholen von Passanten, Radfahrenden und E-Tretrollernutzenden mittels "Kraftfahrzeugen" ist innerorts ein Seitenabstand von mindestens 1,5 Metern, außerorts gar von mindestens zwei Metern einzuhalten. Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht beim Anfahren an Kreuzungen.
  • Führer von Kraftfahrzeugen einer Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen müssen beim Abbiegen an Kreuzungen Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Rad- und Fußverkehr zu rechnen ist. 
  • Fahrräder, die zur Personnenbeförderung geeignet sind, dürfen von mindestens 16-Jährigen zur Mitnahme von Personen benutzt werden.


Veloroute 4, Harvestehuder Weg: Nebeneinanderradeln wie hier ist zukünftig nicht nur auf Fahrradstraßen erlaubt - © Stefan Warda



Neue Verkehrszeichen

Symbolbild Lastenrad

Mit dem Symbolbild können beispielsweise Stellplätze für Lastenräder ausgeweisen werden.





Große Bergstraße, Cargobikestellplätze - © Stefan Warda


Grünpfeil für Radverkehr




Das neue Verkehrszeichen erlaubt Radfahrenden auf Radverkehrsanlagen bei angezeigtem Rotlicht rechts abzubiegen. Die damit verbundene Regelung entspricht dem bislang schon bekannten Grünpfeil.


Fahrradzonen




Die Regelungen für Fahrradzonen entsprechen denen von Fahrradstraßen. Sie beziehen sich jedoch nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf ein ganzes Gebiet. Fahrradstraßen und Fahrradzonen dürfen von Elektrokleinstfahrzeugen (z.B. "E-Scooter") nur dann genutzt werden, wenn diese dafür entsprechend freigegeben sind.


 Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige "Kraftfahrzeuge"



 
Mit dem neuen Zeichen können Überholverbote angeordnet werden, die z.B. zusätzlich zur Seitenabstandsregelung unterstreichen sollen, dass Überholen unzulässig ist. Ein Einsatzort wären beispielsweise Straßen mit Schutzstreifen und durchgezogener Mittellinie oder Schutzstreifen in Kombination mit nicht überfahrbaren Mittelstreifen - wie besipielsweise in der Hamburger Ebertallee. Radfahrende, die den notwendigen Abstands zu Stehzeugen wegen der Dooringgefahr einhalten, können faktisch nicht mit einem Abstand von 1,5 Metern Seitenabstand von gewöhnlichen Autos überholt werden. Dies zu unterstreichen könnte nun das neue Verkehrszeichen eingesetzt werden.


Ebertallee, Gefährdungsstreifen - © Stefan Warda


Radschnellweg





Das neue Zeichen soll Radschnellwege lediglich kennzeichnen. Besondere Verkehrsregeln (wie bei Autobahnen, Kraftfahrzeugstraßen oder Fahrradstraßen) stehen damit nicht in Verbindung.


Radschnellweg Ruhr in Mülheim auf der Rheinischen Bahn - © Stefan Warda



 Haifischzähne


Zukunftige Veloroute 13, Hegestraße: Wartepflicht am Fußgängerüberweg - © Stefan Warda

Veloroute 51 in Kopenhagen, Superkilen: Vorfahrt im Verlauf der Veloroute - © Stefan Warda

Utrecht, Oosterspoorbaan / Noteboomenlaan: Bevorrechtigter Radweg - © Stefan Warda


Haifischzähne als Markierung (Verkehrszeichen 342) sollen die Wartepflicht hervorheben. Im Ausland werden diese Markierung schon verwendet, beispielsweise in Dänemark, den Niederlanden oder der Schweiz. Haifischzähne wäre ideal für die eindeutige Hervorhebung der Vorfahrt im Verlauf von Radschnellwegen. Bislang fehlt auf beispielsweise eine solche Vorfahrtsregelung im Verlauf des zukünftigen Radschnellweg Ruhr auf der Rheinischen Bahn zwischen Mülheim Hauptbahnhof und Essen Universität. Dort gilt bislang die Rechts-vor-links-Regelung. Auch für die Wuppertaler Nordbahntrasse, die Veloroute 10 in Kiel oder aber auch für das Hamburger Veloroutennetz wären solche Markierungen nützlich.


Zukünftiger Radschnellweg Ruhr in Essen auf der Rheinischen Bahn: Mit Haifischzähnen könnte von der Rechts-vor-Links-Regelung eine Vorfahrtregelung im Verlauf des geplanten Radschnellwegs verdeutlicht werden - © Stefan Warda

Wuppertal, Nordbahntrasse - © Stefan Warda

Veloroute 10 in Kiel: Einsatzmöglichkeit für Haifischzähne - © Stefan Warda


Neue Verkehrsregeln 

Halteverbot auf Schutzstreifen
Bislang durfte auf Schutzstreifen grundsätzlich gehalten werden, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen war. Zukünftig ist Halten auf Schutzstreifen generell nicht mehr zulässig. In der Praxis bleibt abzuwarten, wie das Halteverbot für Lieferverkehre auf Schutzstreifen in Hamburg umgesetzt wird. Besonders nfällig für die Blockade durch Halte- oder Parkvorgänge sind die Schutzstreifen in Geschäftsstraßen wie Eppendorfer Baum, Osterstraße oder Mühlenkamp. Eine neue Lösung für Lieferverkehre braucht es dort sehr wahrscheinlich, ggf. mittels Mikrodepots.


Mühlenkamp, Schutzstreifen: Solches Halten zum Be- und Entladen ist ab morgen unzulässig - © Stefan Warda

Eppendorfer Baum, Schutzstreifen: Solches ist ab morgen definitiv nicht erlaubt - © Stefan Warda

Eppendorfer Baum, Schutzstreifen: Solches ist ab morgen definitiv nicht erlaubt - © Stefan Warda

Eppendorfer Baum, Schutzstreifen: Solches ist ab morgen definitiv nicht erlaubt - © Stefan Warda


Parkverbot im Kreuzungsbereich
Zur Unterstützung besserer Sichtverhältnisse in Kreuzungsbereichen ist beim Parken ein Mindestabstand von acht Metern zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten einzuhalten, insofern ein straßenbegleitender Hochbordradweg vorhanden ist.


Bußgeldkatalog

Die Regelsätze für zahlreiche Vergehen werden angehoben, beispielsweise Halten oder Parken auf Geh- und Radwegen oder in zweiter Reihe, die Benutzung von Gehwegen mit Fahrzeugen, usw. Mit der Erhöhung der Bußgelder muss selbstverständlich endlich eine konsequente Durchsetzung der Verkehrsregeln erfolgen.

Auch Radfahrende müssen tiefer in die Geldbörse greifen: Gehwegradeln wird u.a. auch teurer.


Insgesamt bleibt die StVO mit der jetzigen Novelle weiterhin ein Mittel, dem Autoverkehr Vorrang vor anderen Verkehrsträgern einzuräumen.



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23. Februar 2020

BMVI und StVO-Novelle: Bei Radfahrstreifen hat es keinen Überholabstand


Aktualisiert um 23:13 Uhr
"Schutzstreifen": Hier gilt der Seitenabstand von mind. 1,5 Metern beim Überholvorgang, der in diesem Fall leider nicht eingehalten wird - © Stefan Warda


Viel heiße Luft um Überholabstand

Mit der neuen StVO-Novelle soll Radfahren angenehmer werden. Nach Enak Ferlemann, dem parlamentarischem Staatssekretär beim BMVI, sollte die Sicherheit der Radfahrenden höher gewichtet werden als die des Autoverkehrsfluss.

"Unser Ziel sollte es sein, dass sich Fahrradfahrer nicht länger als Verkehrsteilnehmer zweiter Klasse fühlen, was sie heute noch vielfach so tun. Deshalb ändern wir die Vorschriften der StVO so, dass sie fahrradgerechter werden."

Das unangenehme Engüberholtwerden soll nunmehr überwunden werden.

"Fahrradfahrer sind kein Störfaktor im Straßenverkehr und schon gar keine Fremdkörper. Sie erwarten zu recht gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer zu sein."
"Radfahrer, Fußgänger, alle brauchen Platz und ein gutes und sicheres Gefühl. Unsere Städte sollen Orte sein, wo man sich gern aufhält. Die StVO-Novelle ist deshalb mehr als eine Ansammlung von neuen Verkehrsregeln. Sie ist vielmehr gerade auch in Beitrag für eine höhere Lebensqualität für jeden."

Das BMVI verspricht den Überholabstand, den Seitenabstand beim Überholen von Radfahrenden, dann, wenn Radfahrende und Autofahrende auf gleicher Fahrspur unterwegs sind: Auf der Fahrbahn oder wenn Radfahrende auf sog. Schutzstreifen (Gefährdungsstreifen), die als teil der Fahrbahn gelten, unterwegs sind.


"Schutzstreifen": Hier gilt der Seitenabstand von mind. 1,5 Metern beim Überholvorgang, der in diesem Fall leider nicht eingehalten wurde - © Stefan Warda

"Schutzstreifen": Hier gilt der Seitenabstand von mind. 1,5 Metern beim Überholvorgang. Der Bus darf die Radfahrende in dieser Straße nicht überholen - © Stefan Warda

"Schutzstreifen": Hier gilt der Seitenabstand von mind. 1,5 Metern beim Überholvorgang, der in diesem Fall leider nicht eingehalten wird - © Stefan Warda

Fahrbahn: Hier gilt der Seitenabstand von mind. 1,5 Metern beim Überholvorgang, der in diesem Fall leider nicht eingehalten wurde - © Stefan Warda

Fahrbahn: Hier gilt der Seitenabstand von mind. 1,5 Metern beim Überholvorgang, der in diesem Fall von einem Kampffahrer eindeutig nicht eingehalten wird - © Stefan Warda



Bei Radfahrstreifen kein Überholen

Sind Radfahrende jedoch auf Radfahrstreifen unterwegs, werden sie vom Autoverkehr auf der angrenzenden Fahrbahn nicht überholt. Radfahrstreifen gelten als Sonderwege und seien somit nicht Teil der Fahrbahn, so die Antwort des BMVI auf die Anfrage des Bundestagsabgeordneten Stefan Gelbhaar an die Bundesregierung. Es handele sich also um Vorbeifahren. Nach einem Rechtsgutachten für die Unfallforschung der Versicherer (GDV) könne für das Vorbeifahren bei formal abgetrennten Fahrbahnteilen keine geringen Sicherheitsansprüche gelten als beim Überholen.

"Daher gilt auch ein Vorbeifahren an einem sich auf dem Radfahrstreifen befindendem Radfahrer de facto als ein Überholvorgang, bei dem im Ergebnis der notwendige Seitenabstand von mindestens 150 cm einzuhalten ist."

Für viele dieser schmalen "Radfahrstreifen" gilt somit durch den Seitenabstand beim Vorbeifahren / Überholen faktisch ein Vorbeifahrverbot auf teilweise langen Streckenabschnitten, wenn Autos nicht auf eine Überholspur oder in den Gegenverkehr auchweichen können.


"Radfahrstreifen" in Essen: Radfahren sollen hier im Dooringbereich radeln und sich dort gleichzeitig in Kurvenbereich überholen lassen (Vorbeifahren!) - © Stefan Warda

"Radfahrstreifen" in Saabrücken: Kfz dürfen jedoch nicht ohne ausreichenden Abstand an Radfahrenden "vorbeifahren" - © Stefan Warda

"Radfahrstreifen" in Flensburg: Kfz dürfen nicht ohne ausreichenden Abstand an Radfahrenden "vorbeifahren" - © Stefan Warda


Mut zum Radfahren in der "Fahrradstadt" Hamburg erforderlch

Auch in der "Fahrradstadt" Hamburg hat es zahlreiche solcher Stellen, an denen das Unsicherheitsgefühl Radfahrende eindeutig zu Verkehrsteilnehmern zweiter Klasse macht - trotz des Getöses um die neue StVO-Novelle. Busse oder Lkw fahren mit äußerst geringem Abstand an Radfahrenden vorbei, da es sich um "getrennte Fahrbahnteile" handelt.


"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda

"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda

"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda

"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda

"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda

"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda

"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda

"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda


Für die "Fahrradstadt" Hamburg wurden 2014 / 2015 untermaßige Radfahrstreifen auf der Fuhlsbüttler Straße angelegt. Diese haben inklusive der Breitstrichmarkierung ein regelwidriges Breitenmaß von nur 1,4 Metern. Die durchgezogenen Breitstrichlinien suggerieren Autofahrenden eine "Abtrennung". Neben den "Radfahrstreifen" rauschen in kurzem Minutenabstand Linienbusse an Radfahrenden vorbei - in beängstigender Nähe. Ähnlich sieht es in der Bleickenallee im Bezirk Altona aus.


Fuhlsbüttler Straße: Die neuen "Radfahrstreifen" sind abschnittsweise nur 1,4 Meter schmal (inklusive der Breitstrichmarkierung - © Stefan Warda
Fuhlsbüttler Straße: Die neuen "Radfahrstreifen" sind abschnittsweise nur 1,4 Meter schmal (inklusive der Breitstrichmarkierung - © Stefan Warda


Überholabstand bei zukünftigen Straßenplanungen berücksichtigen

Beim geplanten Umbau der Bleickenallee für die zukünftige Veloroute 1 sollte daher genauer auf eine sichere Radverkehrsführung geachtet werden. Radfahrende sollten zukünftig nicht mehr von vorbeifahrenden Linienbussen ohne nennenswerten Seitenabstand überholt werden können.



Zukünftige Veloroute 1, Bleickenallee: Gefährdungsstreifen ("Radfahrstreifen") - © Stefan Warda

Zukünftige Veloroute 1, Bleickenallee: Gefährdungsstreifen ("Radfahrstreifen") - © Stefan Warda

Zukünftige Veloroute 1, Bleickenallee: Gefährdungsstreifen ("Radfahrstreifen") - © Stefan Warda




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