24. Februar 2014

Helmzwang: OLG Celle stellt sich gegen OLG Schleswig

Helmet Mandatory: Court Celle against Court Schleswig


© hamburgize.com / Stefan Warda


Das umstrittene Schleswiger Helmurteil von 2013 hatte große Aufmerksamkeit erlangt. Trotzdem es in Deutschland keine Helmpflicht gibt verlangen die Schleswiger Richter quasi durch die Hintertür zum Schutz gegen Ansprüche potentieller Unfallgegner immer einen Helm beim Radeln zu tragen. Eine Radlerin im Stadtverkehr war durch eine unachtsam geöffnete Autotür unverschuldet zu Fall gekommen und wurde dadurch am Kopf verletzt.

Im Gegensatz zu den Schleswiger Richtern urteilten Celler Richter, dass nur in Ausnahmefällen, z.B. als Rennsportradler, ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht, welches zu einem Mitverschulden bei Nichttragen eines Helms führt.

Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht - ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen (in Abweichung von: OLG Schleswig, Urteil v. 5. Juni 2013 - 7 U 11/12).

Der Radler war zu Fall gekommen, weil beim Überholvorgang die andere Radlerin plötzlich nach links ausscherte. Der betroffene Radler stürzte und wurde am Kopf verletzt.

Nun ist eine weise Entscheidung des Bundesgerichtshofs gefordert, denn die verunfallte Radlerin vor dem OLG Schleswig hatte das Urteil angefochten.


Mehr . . . / More . . . :
.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen