Düsseldorf: Bike rental system Call-a-Bike to reduce service
Düsseldorf Hauptbahnhof, Call-a-Bike-Station - © Stefan Warda |
Düsseldorf: Deutsche Bahn beschränkt seit heute Call-a-Bike-Leihradsystem auf nur noch eine Station
Die Deutsche Bahn schränkt ab heute ihr Leihräderangebot in Düsseldorf auf nur noch eine feste Ausleihstation am Hauptbahnhof ein. Grund für den Rückzug des Leihradsystems ist ein Rechtsstreit mit der Stadt Düsseldorf, bei dem die Deutsche Bahn als Betreiber von Call-a-Bike eine Niederlage beim OVG Münster erlitt.
"Die “Call a Bike“-Mietfahrräder der Deutschen Bahn dürfen in Düsseldorf nicht weiter im öffentlichen Straßenraum, etwa auf Gehwegen, abgestellt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute im Eilverfahren entschieden und den vorausgehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert.
Die Stadt Düsseldorf hatte der Antragstellerin, der Deutsche Bahn Connect GmbH, per Ordnungsverfügung aufgegeben, die “komplette Leihfahrräderflotte“ aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und das Abstellen der Fahrräder auch in Zukunft zu unterlassen, weil die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehle. Auf Antrag des Unternehmens hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Eilbeschluss vom 15. September 2020 die Nutzung des öffentlichen Straßenraums vorläufig weiter zugelassen, weil das Aufstellen und Anbieten der Mietfahrräder keine Sondernutzung sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Düsseldorf hatte Erfolg.
Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Ordnungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Das stationsunabhängige Aufstellen der Fahrräder im öffentlichen Straßenraum zwecks Vermietung sei eine Sondernutzung, wofür die Antragstellerin nicht die erforderliche Erlaubnis habe. Die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch das Abstellen der Fahrräder sei kein Gemeingebrauch.Denn die Straße werde hier nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt; insbesondere seien die Mieträder nicht nur zum Parken abgestellt. Nach dem Geschäftsmodell der Antragstellerin (“Call a Bike“) stünden sie zwar auch zwecks späterer Wiederinbetriebnahme im Straßenraum. Im Vordergrund stehe aber der gewerbliche Zweck, mit Hilfe des abgestellten Fahrrads den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken. Die Nutzung der Straße unterscheide sich insofern nicht von sonstigem Straßenhandel, der regelmäßig als Sondernutzung zu qualifizieren sei. Die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis liege nicht vor, die Antragstellerin habe eine solche auch nicht beantragt.
Der Beschluss ist unanfechtbar."
Das Ergebnis des Rechtsstreits dürfte übertragbar sein auf andere Leihsysteme, wie z.B. E-Scooter.
Mehr . . . / More . . . :
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Der Beschluss ist abgelegt unter:
AntwortenLöschenhttp://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/11_B_1459_20_Beschluss_20201120.html
Wenn der Betreiber hartnäckig genug ist, wird dieses Verbot vermutlich im Hauptsacheverfahren, das dann beim Bundesverwaltungsgericht endet, keinen Bestand haben. Das OVG Münster hat seine Argumente an den Haaren herbei gezogen, vgl.
https://community.beck.de/2020/11/22/gastbeitrag-dr-frank-bokelmann-ovg-muenster-zu-call-a-bike-mietfahrraedern
Der Beschluss des OVG Hamburg vom 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 ist um Längen besser begründet:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4749.php
Es kann natürlich auch so kommen, dass der Betreiber eine Sondernutzungsgenehmigung beantragt, die er sicher bekommt, um das Verfahren zu beenden. Denn es geht ja nicht um nur Leihräder, vgl. dazu Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, "Straßennutzung durch Bikesharing" vom 17. Januar 2019, WD 5-3000 –166/18:
https://www.bundestag.de/resource/blob/627898/b65deea51fdb399e4b64f1182465658d/WD-5-167-18-pdf-data.pdf
sondern auch und inzwischen vornehmlich um die überall herumliegenden E-Scooter.
In der Konsequenz wäre jedes Free-Floating-Angebot, insb. mit Kfz, unzulässig. Das Urteil dürfte keinen Bestand haben.
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