7. August 2018

Deutsche Bahn: Neue Nutzungsbedingungen für Call-a-Bike-Familie

Deutsche Bahn: New conditions of use for call-a-bike-family


Call a Bike-Station in Frankfurt - © Stefan Warda


Die Deutsche Bahn ändert zum 1. September die Nutzungsbestimmungen für hre Leihradsysteme. Ob Call a Bike, StadtRAD, Lidl-Bike, FordPass Bike oder RegioRadStuttgart, für alle Leihradmarken gelten ab nächsten Monat neue Bestimmungen für das Abstellen der Räder. Vor allem dürfen die Räder der DB-Leihradsysteme nicht mehr an Fahrradbügeln oder anderen Abstellanlagen, die nicht zu den Leihradsystemen gehören, abgestellt werden.


Call a Bike-Station in Frankfurt - © Stefan Warda


§ 7 Untersagte Abstellorte

1. Das Fahrrad darf insbesondere nicht geparkt oder abgestellt werden:
- an Bäumen,
- in Grünflächen (insbesondere Privatgrund und halböffentliche Flächen, wie Parkanlagen, Grünanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe)
- an Denkmälern,
- in Innen- und Hinterhöfen,
- an Verkehrsamplen,
- an Parkuhren, Parkscheinautomaten, Briefkästen, oberirdischen Verteilerkästen, Telefonzellen und Bushaltestellen,
- auf Gehwegen, wenn dadurch eine Durchgangsbreite von 1,60 Meter unterschritten wird,
- vor, an und auf Feuerwehr- und Rettungsdienstanfahrtszonen,
- in Bereichen von Zebrastreifen und Mittelinseln,
- vor Zugängen oder Ein- und ausgängen von Gebäuden, vor U- und S-Bahneingängen einschließlich der Aufzüge, wenn diese dadurch versperrt oder der Zugang erheblich erschwert oder in seiner Funktion wesentlich gestört wird,
- an Wegen für Rollstuhl-Fahrende oder auf Leitsystemen für Blinde und sehbehinderte Menschen, wenn diese dadurch versperrt werden oder der Zugang erheblich erschwert oder in seiner Funltion wesentlich gestört wird,
- an Fahrradabstellanlagen (bspw. Anlehnbügel, Vorderradhalter, Fahrradboxen, überdachte Fahrradständer),
- im Abstand kleiner 30 Meter zu Flussufern und sonstigen Gewässern.




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