27. November 2015

Schanzenstraße mal wieder mit Radwegzwang

Mandatory cycle track back in Schanzenstraße


© hamburgize.com / Stefan Warda
Schanzenstraße / Ludwigstraße - © Stefan Warda


In der Schanzenstraße gilt mal wieder der Radwegezwang. Diesmal ist der Abschnitt von Ludwigstraße bis Kampstraße betroffen. Wer war der Schelm?



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10 Kommentare:

  1. Wo ist denn auf dem Foto ein Radweg zu sehen, der die Voraussetzungen zur Anordnung einer Benutzungspflicht erfüllt?

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  2. Gegenfrage: Wo ist überhaupt definiert, was ein Radweg ist?
    Ansonsten: Die Fläche mit den rötlichen kleinen Pflastersteinen (10cm x 20 cm) in Längsrichtung zwischen den grauen quadratischen Gehwegplatten und dem parkenden Autos, direkt neben dem Zeichen 237.

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  3. Er sollte aber schon die Vorgaben von 1,50 Meter Breite aufweisen und es muss genug Verkehrsfläche für zu Fuß Gehende vorhanden sein.

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    1. Naja, die 1,50m gelten streng genommen nur für die "lichte Breite" (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum). Das könnte schon passen.
      Wenn man mal auf dem Bild nachgezählt, dann hat man 10 Reihen von 10cmx20cm Pflastersteinen (=1,00m), das entspricht dann denn 4 kleinen Platten (25cm pro kleiner Platte) und zwei dieser kleinen Platten entsprechen einer der großen Platten (=50cm), welche auch zwischen dem "Radweg" und den parkenden Autos vorhanden ist. Daraus folgt dann eine Lichte Breite von 0,50m + 1,00m = 1,50m. Passt also.

      Und wenn nicht wird halt ein Z240 aufgestellt.

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  4. Die geforderte "lichte Breite" gibt es hier nicht. Denn: zum Gehweg hin ist der Luftraum über dem Gehweg für Radler tabu. Gibt's ein Gerichtsurteil, hab' es aber grad nicht zur Hand. Zu den parkenden Autos hin ist die Fläche neben dem "Radweg" ebenfalls tabu, weil Radfahrer (ebenfalls laut einem Gerichtsurteil) gehalten sind, zu parkenden Autos einen Sicherheitsabstand einzuhalten, der so bemessen ist, dass sie sich nicht in Gefahr bringen. Die Anordnung der Benutzungspflicht für diesen "Radweg" ist also mit geltendem Recht nicht vereinbar.

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  5. Soweit ich informiert bin, zählt der Sicherheitsabstand zu den parkenden Autos (hier die 50cm) mit zur lichten Breite (und ist in der Hinsicht also nicht "Tabu"), auch wenn man diesen eben Sicherheitsgründen nicht befahren sollte, oder nur unter größter Vorsicht.
    Beim Gehweg hast Du natürlich recht, der darf nicht befahren werden, auch nicht der Luftraum mit einem Lenker.

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  6. Moin Herr Dr.,
    die Quelle Deiner Information würde mich sehr interessieren, weil die Rechtsprechung ja bekanntlich von einem Radfahrer erwartet, zu parkenden Autos einen SIcherheitsabstand einzuhalten, der so bemessen ist, dass er sich selbst (durch plötzlich geöffnete Türen) nicht in Gefahr begibt. Ein realistischer Wert ist 1 Meter.

    Die Bundesanstalt für Straßenwesen bestätigte jüngst diese Gefahr (Unfallrisiko und Regelakzeptanz von Fahrradfahrern, Verkehrstechnik Heft V 184): "Auf den Abschnitten mit eingeschränkter Breite der Sicherheitstrennstreifen zu parkenden Kfz gehen kritische Situationen auch ausgeprägt auf parkende Kfz zurück".

    Der "Sicherheitsabstand" auf dem Foto ist demnach viel zu gering. Um den geforderten Meter einzuhalten, müssen Radfahrende so weit rechts auf dem Radweg fahren, dass sie schon wieder den Luftraum des Gehwegs verletzen.

    Fazit: Dieser Radweg ist eine Gefahr und damit komplett überflüssig - egal ob benutzungspflichtig oder nicht.

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    1. Laut den "Hinweisen zur Beschiderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" muss die lichte Breite für b-pflichtige Radwege neben Stehzeugen inklusive potentieller Seitenabstände 1,75 Meter betragen. Selbstverstöndlich zählt der Lichtraum über dem Gehweg nicht dazu.
      Im Falle der Schanzenstraße kämen wir auf 1,00 Meter für baulichen Radweg, 0,50 Meter für den Seitenstreifen, 0,15 Meter für den Kantstein, macht zusammen 1,65 Meter. Es fehlen 0,1 Meter für die Erfüllung der Vorgaben.

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    2. Hallo lieber Kampfradler,

      nur weil es Gerichtsurteile gibt, die von einem Radfahrer verlangen ausreichend Abstand zu parkenden Autos zu halten, um sich von sich (*Ironie* selbst) öffnenden Türen nicht in eine Gefahrenlage gebracht zu werden, heißt das noch lange nicht, dass die Verwaltung diese Sicherheitsabstände in den lichten Breiten zu berücksichtigen hat.
      (Das wäre im Übrigen auch das, was zu belegen wäre. In diesem Fall ist es nämlich unmöglich, dass Nichtvorhandensein einer solchen Vorschriften beizubringen.)
      Leider sind die "Hinweisen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" auch nur das, Hinweise. Und keine Pflicht. Außerdem wurden diese durch die ERA2010 ersetzt.

      P.S. Gefahren lassen sich auch durch angepasste Geschwindigkeiten vermeiden.

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  7. Guten Morgen lieber Dr. Radfahrer,

    in der (für die Verwaltung verbindlichen) VwV-StVO heißt es: "Die lichte Breite [von benutzungspflichtigen Radwegen, Anm.] (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen: möglichst 2 m, mindestens 1,50 m"

    Ein "Sicherheitsraum" kann schon von der Bezeichnung her niemals ein Raum sein, in dem sich jederzeit Autotüren öffnen können. Der Gehweg ist es ohnehin nicht.

    Der Hinweis mit der "angepassten Geschwindigkeit" ist zwar nett gemeint, aber erstens: ab welcher Geschwindigkeit kann ein Radfahrer denn noch vor einer plötzlich geöffneten Tür sicher bremsen? Und zweitens gibt es immer eine Alternative zu allem. Die Fahrbahn ist aber nun einmal sicherer als ein Radweg, warum also sollte ich auf einer gefährlicheren Verkehrsfläche fahren und das auch noch mit Tempo 10 (15, 8)?

    Fahren denn Autos einer derart angepassten Geschwindigkeit, dass die jederzeit sicher bremsen können, wenn jemand plötzlich auf die Fahrbahn läuft? Falls nicht, warum sollten Radfahrende sich anders verhalten, als Autofahrende? Sind sie denn nicht gleichberechtigt?

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