18. Dezember 2021

Hamburg: Bezirk Eimsbüttel will Parklets auf Stehzeugeflächen fördern

 

 

Große Rainstraße, Parklet - © Stefan Warda


 

 

Ab sofort können Interessierte im Bezirk Eimsbüttel das Aufstellen eines sogenannten Parklets auf einem öffentlichen Kfz-Stellplatz beantragen.

Parklets sind meist provisorische Holzbauten auf Parkplätzen am Straßenrand, auf denen man zusammensitzen oder spielen kann. Die Beispiele anderer Städten zeigen, dass Parklets zum Beispiel auch mit Kickertisch, Liegemöglichkeiten, Fahrradabstellanlagen, Büchertauschtürme und Ausstellungsboxen bestückt werden können. Gemeinsam ist allen Beispielen, dass Aufenthalt, klimafreundliche Begrünung und Begegnung in den Stadtvierteln gefördert werden soll  - und zwar auf Flächen, die sonst ausschließlich durch abgestellte Fahrzeuge genutzt werden. Die Bezirksversammlung Eimsbüttel hat ein entsprechendes Projekt für die kommenden fünf Jahre beschlossen.

 

Kleine Johannisstraße - © Stefan Warda

 

Auf www.hamburg.de/eimsbuettel/parklets erklärt das Bezirksamt Eimsbüttel, wie man die Aufstellung eines Parklets beantragen kann. Die wichtigsten Fakten: Zwischen einem halben und einem Jahr soll ein Parklet (12 oder 24 qm) stehen und ausschließlich nichtkommerziell genutzt werden. Mindestens 40% der Grundfläche muss begrünt werden. Gebühren fallen für die Sondernutzung nicht an, der Bezirk stellt sogar eine Fördermöglichkeit von 1.000 Euro pro Parklet in Aussicht. Beantragen können Personen, Vereine oder Unternehmen, die in unmittelbarer Nähe des Parklet-Standortes wohnen oder dort ihren Sitz haben. Rechtsgrundlage dafür sei die Sondernutzung des öffentlichen Raumes.

 

Vereinsstraße - © Stefan Warda


Kottwitzstraße - © Stefan Warda


 

 

Aus den Anforderungen:

  • Das Parklet dient ausschließlich der nichtgewerblichen Nutzung, die Nutzung des öffentlichen Raumes ist gebührenfrei. Diese nichtgewerbliche Nutzung umfasst auch den Ausschluss von Werbeschildern, Verteilung von Werbematerialien sowie das Werben für kommerzielle oder nichtkommerzielle Institutionen, Vereine etc.
  • Parklets vor Gaststätten sind als erweiterte Außengastronomie nicht zulässig.
  • Lärmimmissionen sind nur bis 22.00 Uhr unmittelbar am Parklet zulässig.
  • Aufbau, Nutzung, Abbau und Entsorgung des Parklets wird für minimal 6 Monate und für maximal 12 Monate beantragt, mit der Option der fortlaufenden Ver­längerung um jeweils weitere 6 Monate bzw. 12 Monate bis zum Ende des Real­experiments.
  • Bewirt­schafteter Parkraum, Behindertenparkplätze, öffentliche Ladestationen, Grundstückszufahrten, Feuerwehraufstellbereiche, Bereiche vor abgesenkten Borden sind für die Parklet-Nutzung ausgeschlossen.
  • Aufgrabungen wie z.B. Bohrungen etc. sind in der Fahrbahndecke der öffentlichen Fläche nicht zulässig.
  • Mindestens 40 % der Parklet-Grundfläche soll der Begrünung mit einheimischen Pflan­zen, Blumen, Gemüse, Obst, etc. vorbehalten sein.
  • Höchstens 60 % der Parklet-Grundfläche soll als Frei-, und Begegnungsfläche nutzbar sein. Diese Frei- und Begegnungsflächen müssen – sofern zum Zeitpunkt der Errichtung vorgeschrieben – ein funktionierendes Pandemie-Schutzkonzept beinhalten. Die Park­lets müssen für alle Personen frei und kostenlos zugänglich sein. Eine Barrierefreiheit oder zumindest Barrierearmut sollte angestrebt werden.
  • Es muss durch die Bauform eine klare und sichere Begrenzung zum fließenden Verkehr auf der Fahrbahn sowie auf Geh- und Radwegen sichergestellt werden. Die Park­lets dürfen keine sicht- oder verkehrsbehindernden Bauformen bzw. Dimensionen aufweisen. Sie müssen einen ausreichenden Abstand von mindestens 30 cm zur Fahrbahn gewährleisten.
  • Die Aufstellung von Halteverboten vor der geplanten Errichtung erfolgt durch den Antragstellenden.
  • Der Aufbau muss durchgehend und lückenlos aus untereinander gesicherten Elementen, sowie stand- und witterungsfest sein (auch bei Wind, z.B. nicht auf Rollen gelagert).
  • Die verwendeten Baumaterialien für Untergrund, Beplankung, Sitzgelegenheiten und Grüneinfassung sollen nach Möglichkeit aus unbehandelten oder ökologisch unbedenk­lich behandelten Materialien bestehen (z.B. keine Faser-, Epoxid-, oder anderweitig behandelte Platten).
  • Der Auf- und Abbau sowie die klimafreundliche Nachnutzung der Materialien erfolgen durch die antragstellenden Personen.
  • Es wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung während des Betriebes des Parklets abzuschließen.

 

Aufgrund der Anforderungen wird es sicherlich keine Parkletschwemme in Eimsbüttel geben.

 

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