3. November 2022

Rechtsprechung: Sogar in Bayern dürfen Fotos von Wildparkenden digital an Behörden übermittelt werden

 Bavaria: Picture taking from illegal car parking not illegal

 Aktualisiert um 13.43 Uhr

München, Rosenheimer Straße: Radfahrstreifen mit Kampfparkenden - © Stefan Warda

 

 

Auch in Bayern dürfen Fotos von Wildparkenden digital an die zuständigen Behörden zur Anzeigenaufnahme übermittelt werden. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat heute bekanntgegeben, dass im Falle zweier Kläger entsprechend geurteilt wurde.


"Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit heute bekanntgegebenen Urteilen zwei Klagen gegen Verwarnungen des Landesamtes für Datenschutzaufsicht (LDA) stattgegeben, mit denen das LDA die Ablichtung von Falschparkern rügte. Gegenstand der Verwarnungen waren von den Klägern angefertigte Fotoaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen, die die Kläger mitsamt Anzeigen an die zuständige Polizei übersandten. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich beispielsweise um Parken im absoluten Halteverbot oder ordnungswidrig auf Gehwegen.

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) darstellte. Die Regelung setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Die Beteiligten stritten insbesondere um die rechtliche Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die Parkverstöße erforderlich sei und ob nicht für eine Anzeige die bloße schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens genüge, sodass eine Übermittlung von Bildaufnahmen nicht erfor-
derlich sei. Problematisch sei nach Ansicht des LDA zudem, dass mit den Fotos
oft Daten erhoben würden, die über den reinen Parkvorgang hinausgingen, z.B.
bei Ablichtung anderer Fahrzeuge und Personen. Die Kläger verwiesen auf ihnen
gegenüber ergangene Hinweise der Polizei, wonach die Parksituation zum Be-
weis durch Fotoaufnahmen möglichst genau dokumentiert werden sollte. Zudem
würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos
vereinfacht

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach gab den Klagen mit Ent-
scheidung vom 2. November 2022 statt. Die schriftlichen Urteilsbegründungen
liegen noch nicht vor.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Antrag auf
Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt wer-
den."


München, Rosenheimer Straße: Radfahrstreifen mit Kampfparkenden - © Stefan Warda

München, Rosenheimer Straße: Radfahrstreifen mit Kampfparkenden - © Stefan Warda

München, Rosenheimer Straße: Radfahrstreifen mit Kampfparkenden - © Stefan Warda

München, Rosenheimer Straße: Radfahrstreifen mit Kampfparkenden - © Stefan Warda

 

 

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) unterstützte einen der beiden Kläger. Geschäftsführer Jürgen Resch begrüßte das Urteil.

"Wenn ich eine Behinderung durch Falschparker melde, ist es selbstverständlich, dass ich meine Anschuldigung mit einem Foto belege. Dass zur Feststellung dieser Selbstverständlichkeit ein Gerichtsurteil notwendig war, zeigt erneut, dass bayerische Behörden das Auto über Recht und Gesetz stellen. Falschparken ist kein Kavaliersdelikt, sondern gefährdet Menschen, die mit Fahrrad, Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen unterwegs sind. Die Behörden sollten nicht gegen zivilgesellschaftliches Engagement vorgehen, sondern konsequent Maßnahmen gegen zugeparkte Fuß- und Radwege, Falschparken vor abgesenkten Bordsteinen oder in Kreuzungsbereichen ergreifen. Und das nicht nur in Bayern, sondern bundesweit."

 

 

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