Aktualisiert um 23:13 Uhr
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"Schutzstreifen": Hier gilt der Seitenabstand von mind. 1,5 Metern beim Überholvorgang, der in diesem Fall leider nicht eingehalten wird - © Stefan Warda |
Viel heiße Luft um Überholabstand
Mit der neuen StVO-Novelle soll Radfahren angenehmer werden. Nach Enak Ferlemann, dem parlamentarischem Staatssekretär beim BMVI, sollte die Sicherheit der Radfahrenden höher gewichtet werden als die des Autoverkehrsfluss.
"Unser Ziel sollte es sein, dass sich Fahrradfahrer nicht länger als Verkehrsteilnehmer zweiter Klasse fühlen, was sie heute noch vielfach so tun. Deshalb ändern wir die Vorschriften der StVO so, dass sie fahrradgerechter werden."
Das unangenehme Engüberholtwerden soll nunmehr überwunden werden.
"Fahrradfahrer sind kein Störfaktor im Straßenverkehr und schon gar keine Fremdkörper. Sie erwarten zu recht gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer zu sein."
"Radfahrer, Fußgänger, alle brauchen Platz und ein gutes und sicheres Gefühl. Unsere Städte sollen Orte sein, wo man sich gern aufhält. Die StVO-Novelle ist deshalb mehr als eine Ansammlung von neuen Verkehrsregeln. Sie ist vielmehr gerade auch in Beitrag für eine höhere Lebensqualität für jeden."
Das BMVI verspricht den Überholabstand, den Seitenabstand beim Überholen von Radfahrenden, dann, wenn Radfahrende und Autofahrende auf gleicher Fahrspur unterwegs sind: Auf der Fahrbahn oder wenn Radfahrende auf sog. Schutzstreifen (Gefährdungsstreifen), die als teil der Fahrbahn gelten, unterwegs sind.
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"Schutzstreifen": Hier gilt der Seitenabstand von mind. 1,5 Metern beim
Überholvorgang, der in diesem Fall leider nicht eingehalten wurde - © Stefan Warda |
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"Schutzstreifen": Hier gilt der Seitenabstand von mind. 1,5 Metern beim
Überholvorgang. Der Bus darf die Radfahrende in dieser Straße nicht überholen - © Stefan Warda |
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"Schutzstreifen": Hier gilt der Seitenabstand von mind. 1,5 Metern beim
Überholvorgang, der in diesem Fall leider nicht eingehalten wird - © Stefan Warda |
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Fahrbahn: Hier gilt der Seitenabstand von mind. 1,5 Metern beim
Überholvorgang, der in diesem Fall leider nicht eingehalten wurde - © Stefan Warda |
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Fahrbahn: Hier gilt der Seitenabstand von mind. 1,5 Metern beim
Überholvorgang, der in diesem Fall von einem Kampffahrer eindeutig nicht eingehalten wird - © Stefan Warda |
Bei Radfahrstreifen kein Überholen
Sind Radfahrende jedoch auf Radfahrstreifen unterwegs, werden sie vom Autoverkehr auf der angrenzenden Fahrbahn nicht überholt. Radfahrstreifen gelten als Sonderwege und seien somit nicht Teil der Fahrbahn, so die
Antwort des BMVI auf die Anfrage des Bundestagsabgeordneten Stefan Gelbhaar an die Bundesregierung. Es handele sich also um Vorbeifahren. Nach einem Rechtsgutachten für die Unfallforschung der Versicherer (GDV) könne für das Vorbeifahren bei formal abgetrennten Fahrbahnteilen keine geringen Sicherheitsansprüche gelten als beim Überholen.
"Daher gilt auch ein Vorbeifahren an einem sich auf dem Radfahrstreifen befindendem Radfahrer de facto als ein Überholvorgang, bei dem im Ergebnis der notwendige Seitenabstand von mindestens 150 cm einzuhalten ist."
Für viele dieser schmalen "Radfahrstreifen" gilt somit durch den Seitenabstand beim Vorbeifahren / Überholen faktisch ein Vorbeifahrverbot auf teilweise langen Streckenabschnitten, wenn Autos nicht auf eine Überholspur oder in den Gegenverkehr auchweichen können.
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"Radfahrstreifen" in Essen: Radfahren sollen hier im Dooringbereich radeln und sich dort gleichzeitig in Kurvenbereich überholen lassen (Vorbeifahren!) - © Stefan Warda |
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"Radfahrstreifen" in Saabrücken: Kfz dürfen jedoch nicht ohne ausreichenden Abstand an Radfahrenden "vorbeifahren" - © Stefan Warda |
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"Radfahrstreifen" in Flensburg: Kfz dürfen nicht ohne ausreichenden Abstand an Radfahrenden "vorbeifahren" - © Stefan Warda |
Mut zum Radfahren in der "Fahrradstadt" Hamburg erforderlch
Auch in der "Fahrradstadt" Hamburg hat es zahlreiche solcher Stellen, an denen das Unsicherheitsgefühl Radfahrende eindeutig zu Verkehrsteilnehmern zweiter Klasse macht - trotz des Getöses um die neue StVO-Novelle. Busse oder Lkw fahren mit äußerst geringem Abstand an Radfahrenden vorbei, da es sich um "getrennte Fahrbahnteile" handelt.
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"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda |
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"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda |
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"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda |
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"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda |
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"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda |
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"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda |
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"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda |
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"Radfahrstreifen" Fuhlsbüttler Straße - © Stefan Warda |
Für die "Fahrradstadt" Hamburg wurden 2014 / 2015 untermaßige Radfahrstreifen auf der Fuhlsbüttler Straße angelegt. Diese haben inklusive der Breitstrichmarkierung ein regelwidriges Breitenmaß von nur 1,4 Metern. Die durchgezogenen Breitstrichlinien suggerieren Autofahrenden eine "Abtrennung". Neben den "Radfahrstreifen" rauschen in kurzem Minutenabstand Linienbusse an Radfahrenden vorbei - in beängstigender Nähe. Ähnlich sieht es in der Bleickenallee im Bezirk Altona aus.
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Fuhlsbüttler Straße: Die neuen "Radfahrstreifen" sind abschnittsweise nur 1,4 Meter schmal (inklusive der Breitstrichmarkierung - © Stefan Warda |
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Fuhlsbüttler Straße: Die neuen "Radfahrstreifen" sind abschnittsweise
nur 1,4 Meter schmal (inklusive der Breitstrichmarkierung - © Stefan Warda |
Überholabstand bei zukünftigen Straßenplanungen berücksichtigen
Beim geplanten Umbau der Bleickenallee für die
zukünftige Veloroute 1 sollte daher genauer auf eine sichere Radverkehrsführung geachtet
werden. Radfahrende sollten zukünftig nicht mehr von vorbeifahrenden Linienbussen ohne nennenswerten Seitenabstand überholt werden können.
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Zukünftige Veloroute 1, Bleickenallee: Gefährdungsstreifen ("Radfahrstreifen") - © Stefan Warda |
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Zukünftige Veloroute 1, Bleickenallee: Gefährdungsstreifen ("Radfahrstreifen") - © Stefan Warda |
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Zukünftige Veloroute 1, Bleickenallee: Gefährdungsstreifen ("Radfahrstreifen") - © Stefan Warda |
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