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1. Mai 2024

Das muss dieser ausreichende Seitenabstand sein, von dem alle reden . . .

 

 Aktualisiert am 02.05.2024

Zukünftige "Veloroute" 1, Klausstraße: "Schutzstreifen" - © Stefan Warda

 

 

"Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m." [aus §5 StVO]

 

 

Zukünftige "Veloroute" 1, Lobuschstraße: "Schutzstreifen" - © Stefan Warda

Zukünftige "Veloroute" 1, Klausstraße: "Schutzstreifen" - © Stefan Warda

Zukünftige "Veloroute" 1, Klausstraße: "Schutzstreifen" - © Stefan Warda

 


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3 Kommentare:

  1. Die vor ein paar Monaten verschämt von der Polizei genau dort in Ottensen aufgestellten Hinweisschilder zum Mindestabstand 1,5m sind leider längst zerbröselt.

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  2. In den engen Gassen Ottensens bestätigt sich mal wieder, was viele Radfahrer Schutzstreifen unterstellen - sie schützen das "Recht auf Überholen". Stimmt zwar juristisch nicht, da längst geklärt ist, dass der Seitenabstand in jedem Fall einzuhalten ist. Aber die Freihaltung einer rund drei,x Meter breiten Trasse von Radfahrern, die sich daran auch noch halten, lädt in jedem Fall zum Überholen ohne jeden Seitenabstand ein. Wer zum Teufel malt solche Streifen in so schmale Gassen, zumal in Tempo 30-Abschnitte, wo ein Überholen eh kaum etwas bringen dürfte - außer Radfahrerhasser?

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