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22. November 2012

Mythos Fahrradstadt Münster

Myth city of cyclists Münster


hamburgize.com - Stefan Warda


Münster steht in Deutschland gleichbedeutend für die Fahrradstadt. In einem Beitrag für Zukunft Mobilität zeichnet Rasmus Richter allerdings ein ganz anderes Bild von Münster als einer vorbildlichen deutschen Vorzeigestadt. Fast überall hält Münster immer noch an benutzungspflichtigen Radwegen fest - trotz der Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung und der neueren Rechtssprechung. Selbst schmale "Radwege" sollen die für Münster großen Radfahrerströme bewältigen, und das macht Probleme.


Benutzungspflichtige "Radwege" in der "Fahrradstadt" Münster

hamburgize.com / Stefan Warda

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2 Kommentare:

  1. Ich melde mich hier mal als Münsteraner Radfahrer und frage nach, was hier eigentlich das Problem ist?
    Die Benutzungspflicht von Radwegen dient der Sicherheit der Radfahrer. Außerdem erfüllt sie auch in der notwendigen Ordnung des Verkehrs einen Zweck, denn der Verkehr würde ohne die Radwegbenutzungspflicht sofort schlagartig zum Erliegen kommen.

    Sie beziehen sich dann auch noch auf Rasmus Richter, der zu Unrecht die Radweg(benutzungspflicht)e(n) an der Wolbecker Straße kritisiert.
    Diese Straße bin ich schon mehrmals mit dem Rad gefahren, auch bevor ich in Münster gewohnt habe. Es war nie ein Problem, und das Geld für die neuen Radfahrstreifen (sowieso nur ca. 100 Meter) hätte man besser woanders ausgeben können.

    Eine Aufhebung der Benutzungspflicht(en) in Münster würde zu einem vollständigen Verkehrschaos führen und kommt daher aus meiner Sicht auf gar keinen Fall in Frage.

    P.S.: Auch die Straße am Bült auf dem letzten Bild fahre ich regelmäßig (natürlich auf dem Radweg) und es ist stets unproblematisch.

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    1. Nicht Sie als Münsteraner Radfahrer, der den Autoverkehr liebt, hat über die Radwegbenutzungspflicht zu entscheiden, sondern die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Und die ist an Gesetze gebunden, hier die Straßenverkehrs-Ordnung und die Rechtsprechung. Nur wenn eine besondere außerordentliche Gefahrenlage bestünde, darf die Radwegbenutzungspflicht angeordnet bleiben. Der Autoverkehrsfluss ist keine besondere Gefahrenlage, dies haben Gerichte in Deutschland längst entschieden. Sie sind vermutlich keiner der Richter.

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