tag:blogger.com,1999:blog-5531438121060839098.post8889097731189818644..comments2024-03-25T18:51:05.198+01:00Comments on (de)hamburgize.com: Zukünftige Veloroute 3 in Hamburg-Niendorf: Paul-Sorge-Straße nun mit Schutzstreifenhamburgize.comhttp://www.blogger.com/profile/00203988332347924137noreply@blogger.comBlogger2125tag:blogger.com,1999:blog-5531438121060839098.post-61436898511779849752022-10-19T12:45:24.940+02:002022-10-19T12:45:24.940+02:00Moin moin,
bzgl. der Planung hatte ich bereits 201...Moin moin,<br />bzgl. der Planung hatte ich bereits 2018 einen schriftlichen Austausch warum hier keine 30er-Zone bzw. eine Geschwindigkeit von 30 km/h angeordnet wurde. Dies hat wohl die Polizei so entschieden und stand dann einfach nicht mehr zur Diskussion...<br /><br /><br />----<br />hier nur die wichtigsten Gründe, weshalb 30kmH in der Paul-Sorge-Straße von Polizei und Verkehrsdirektion abgelehnt wurden:<br /><br /> <br /><br />T-30-Zone<br /><br />Die Anordnung von Tempo 30 Zonen soll auf Grundlage einer flächendeckenden Verkehrsplanung erfolgen und wird in Einvernehmen mit der Gemeinde auf deren Antrag straßenverkehrsbehördlich angeordnet. Hierzu ist eine (für Hamburg) verkehrskonzeptionelle Bewertung durch die BWVI erforderlich.<br /><br />Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen kommen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Insofern schließen sich Straßenzüge mit einer Erschließungsfunktion aus. Sie sind zudem auf Hauptverkehrsstraßen und Vorfahrtsstraße nach VZ 306 StVO (cid:image002.jpg@01D48C82.A501C220) unzulässig.<br /><br />In T-30-Zonen gilt grundsätzlich die Vorfahrtregel „rechts vor links“, das ist hier nicht möglich.<br /><br /> <br /><br />T-30-Strecke<br /><br />Gemäß § 3 (3) StVO beträgt die zugelassenen Höchstgeschwindigkeit innerorts 50 km/h. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf z.B. 30 km/h ist eine verkehrsbeschränkende Maßnahme. Diese darf nach § 45 (9) StVO nur angeordnet werden, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht, die deutlich über das allgemeine Risiko bei der Teilnahme am Straßenverkehr hinausgeht. Hier vornehmlich eine Unfalllage, die geschwindigkeitsbedingte Ursachen (unangepasste und/oder überhöhte Geschwindigkeit) aufweist.<br /><br />Auch für diese Maßnahme liegt keine rechtliche Grundlage vor.<br />-----<br /><br /><br />vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Ich hätte dazu jedoch noch zwei Anmerkungen:<br /><br />1.) <br />In T-30-Zonen gilt grundsätzlich die Vorfahrtregel „rechts vor links“, das ist hier nicht möglich. <br />Es kann jedoch auf einer Vorfahrtstraße eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angeordnet werden. Dies wäre dann keine 30er Zone<br /><br />2.) <br />Gemäß § 3 (3) StVO beträgt die zugelassenen Höchstgeschwindigkeit innerorts 50 km/h. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf z.B. 30 km/h ist eine verkehrsbeschränkende Maßnahme. Diese darf nach § 45 (9) StVO nur angeordnet werden, wenn eine besondere Gefahrenlage besteht, die deutlich über das allgemeine Risiko bei der Teilnahme am Straßenverkehr hinausgeht. Hier vornehmlich eine Unfalllage, die geschwindigkeitsbedingte Ursachen (unangepasste und/oder überhöhte Geschwindigkeit) aufweist.<br /><br />Auch für diese Maßnahme liegt keine rechtliche Grundlage vor.<br /><br />Wie den Planunungsunterlagen zu entnehmen ist, wird auf Grund der Enge kein Radfahrstreifen zum Einsatz kommen. Stattdessen wird der Fahrradverkehr sich mit einem Schutzstreifen zufrieden stellen müssen. Geht hier nicht bereits implizit eine größere Gefahr für den Radverkehr im Vergleich zu einem Radfahrstreifen aus, welcher eine Beschränkung auf 30 km/h begründet?<br /><br />Viele Grüße<br /><br />------<br /><br />wie bereits mitgeteilt obliegt die Entscheidung über eine Anordnung einer Tempo 30 Zone bzw. Strecke der Polizei. Diese Entscheidung habe ich Ihnen mitgeteilt und begründet.<br /><br /> <br /><br />Wir Sie schreiben und erläutern gibt die Breite der Paul-Sorge-Straße keine andere Lösung als den Schutzstreifen her. Die Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn gilt wie bereits erläutert als die sicherste Variante. Dies gilt sowohl für Schutzstreifen als auch Radfahrstreifen.<br />-----Andynoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-5531438121060839098.post-84653979348738566652022-09-27T19:01:25.605+02:002022-09-27T19:01:25.605+02:00Bei der Paul-Sorge-Str möchte ich auf die Absurdit...Bei der Paul-Sorge-Str möchte ich auf die Absurdität der Planung hinweisen: Durch den Wegfall des Grandstreifens zwischen Gehweg und Grundstücksgrenzqen hat man in Summe etwa 1,50m Breite gewonnen. Allerdings ist diese fast ausschließlich dem Autoverkehr zu gute gekommen. Das Fahrbahnparken wurde abgeschafft und mit dem neuen Platz konnten Parkbuchten errichtet werden. Der verkehrsberihigende Effekt durch das wechselseitige Warten hinter parkenden Autos ist nun komplett verschwunden, sodass ich befürchte, dass die Paul-Sorge-Straße zu einer Rennstrecke für Autos verkommt. Ein regelkonformes Überholen von Radelnden ist bei Gegenverkehr auf jeden Fall nicht möglich.<br /><br />Zudem wird die Paul-Sorge-Str. vor allem von Kindern und alten Leuten per Rad befahren. Die bessere Option wäre es wahrscheinlich gewesen, die 1m breiten Radwege zu erneuern mit einer Breite von 1,50m, Kopenhagener Bordsteine an den Einfahrten zu errichten sowie die Einmündungen aller 30km/h-Seitenstraßen auf Bordsteinniveau zu erhöhen und dabei dann die Verschwenkungen vor den Kreuzungen aufzuheben.Anonymousnoreply@blogger.com