5. Juli 2013

Abschaffung der Dynamo-Pflicht

Abolition of Compulsory Dynamo




Offenbar fällt die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unkomplizierter aus als bislang vermutet. Die Abschaffung der Dynamopflicht erfordert nicht zwingend Akkubeleuchtung, sondern lässt sogar batteriebetriebenere Lichter zu. Dazu die heutige Pressemeldung der Senatskanzlei:


Auf Initiative von Hamburg hat der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung in die von der Bundesregierung vorgelegten vielfältigen Änderungen zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eine weitere Änderung eingefügt, die endlich die veraltete Dynamo-Pflicht abschafft. Künftig können Fahrräder für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte entweder mit einem Dynamo oder mit einer Batterie oder mit einem wiederaufladbaren Akku ausgerüstet sein. 

Alles ist möglich

In der Praxis werden bereits seit Jahren vielfach nur noch Batterie- oder Akku-Leuchten verwendet. Daneben musste nach der veralteten Vorschrift der StVZO trotzdem immer ein Dynamo am Fahrrad vorhanden sein. Dieser alte Zopf wird jetzt abgeschnitten; Fahrradfahrer haben nun die freie Wahl, mit welcher Energiequelle sie Scheinwerfer und Schlussleuchte am Fahrrad betreiben wollen. Die Bundesregierung arbeitet seit Jahren an einer Neuregelung der Rechtsvorschriften zur Fahrradbeleuchtung, hat aber bisher keinen Vorschlag dazu vorgelegt. Hamburg ist deswegen jetzt aktiv geworden und hat dafür gesorgt, dass eine moderne und praxisgerechte Rechtsvorschrift zur Fahrradbeleuchtung in die StVZO aufgenommen wird.

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5 Kommentare:

  1. Das Dumme ist nur, dass die Akku- oder Batterie- betriebene Lampe über eine Anzeige des Ladestands verfügen muss.

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  2. Beides falsch - Leider. Das ist Stückwerk der schlimmsten Sorte.

    Die ursprünglich geplante Änderung wurde nochmal überarbeitet. Die aktuelle Fassung, die der Bundesrat vorschlägt ist geradezu katastrophal schlecht. Es bleibt zu wünschen, dass dies nicht von der Bundesregierung übernommen wird - denn anders als die PM suggeriert, muss die Bundesregierung dem Änderungsvorschlag zustimmen.

    Und das kann echt nicht ernst gemeint sein.

    Michael S.

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  3. Der Bereinigte § 67 StVZO sieht zukünftig nämlich so aus, wenn diese Regelung wirklich kommen würde:

    67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.
    (1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der
    Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung
    mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer
    Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung)
    oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle
    ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und
    Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.

    (2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
    (3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.
    (

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  4. (4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
    1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
    2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
    3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
    (5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
    (6) Fahrradpedale müssen mit nach vom und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
    (7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
    1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
    2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
    kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
    (8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
    (9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.
    (10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
    (11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
    1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
    2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
    3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
    4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

    (12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.


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  5. Zusammengefasst:

    Die Ausnahme für Rennräder bleibt bestehen. Alle anderen Räder, also auch Mountainbikes, müssen nach Abs. 2 FEST ANGEBAUTE Leuchten behalten.

    Abs. 10 spricht immer noch von Glühlampen.

    Es wurde überhaupt nicht auf den ADFC oder andere Fachgruppen gehört.

    Sieht so eine durchdachte Regelung aus? Wohl kaum.

    Michael S.

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