5. November 2012

Schweiz zieht Raserfahrzeuge zur Verwertung ein

Switzerland confiscates speeder cars to exploitation



Während in Deutschland durch die Ramsauersche Reform des Punktesystems Rasen wieder attraktiver geworden ist, haben Raser in der Schweiz ab 2013 weniger zu lachen. Rasen ist dort kein Kavaliersdelikt wie im Autoland Deutschland, wo der Autominister von seiner wichtigen Arbeit von "Kampfradlern" abgelenkt wird. Das Begehren der von Roadcross Schweiz unterstützten Volksinitiative "Schutz vor Rasern" führt zum kommenden Jahreswechsel zu einer Änderung des Strafgesetzbuches.
  • Es wird ein Straftatbestand „Raserei“ gelten, der dafür sorgen wird, dass rücksichtslose Raser zu Gefängnisstrafen verurteilt werden, auch wenn sie niemanden schwer verletzt oder getötet haben (Detailtext am Ende der MM).
  • Rasern wird der Führerausweis neu für mindestens zwei Jahre entzogen, im Wiederholungsfall lebenslänglich.
  • Raserfahrzeuge werden eingezogen und verwertet.
  • Ab 2015 erhalten Raser den Führerausweis mit der Auflage zurück, während fünf Jahren nur noch Motorfahrzeuge zu führen, die mit einem Datenaufzeichnungsgerät (Blackbox) ausgerüstet sind. 
Ab dem 1. Januar 2013 gilt von Gesetzes wegen als Raser, wer die vorgeschriebene Geschwindigkeit wie
folgt überschreitet:
30 km/h-Zone: um 40 km/h / gefahrene 70+ km/h
innerorts (50 km/h): um 50 km/h / gefahrene 100+ km/h
ausserorts (80 km/h) um 60 km/h / gefahrene 140+ km/h
Autobahn (120 km/h) um 80 km/h / gefahrene 200+ km/h
Ebenso gilt als Raser, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.


Definition des Raserstraftatbestandes:
Art. 90 Absatz 2bis

Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft wird, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

Absatz 2bis ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
  1. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
  2. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
  3. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
  4. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 120 km/h beträgt.
Einziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen

Art. 90a

1 Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:

a. damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und
b. der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
2 Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.


Längerer Führerausweis-Entzug bei Rasern:
Art. 16c Abs. 2abis

Nach einer schweren Widerhandlung wird der (…) Führerausweis entzogen für mindestens zwei Jahre (…) Artikel 90 Absatz 2ter ist anwendbar (Raserdefinition)
Art. 16d Abs. 3

Der Ausweis wird für immer entzogen:
  1. Unverbesserlichen Personen
  2. Personen denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen werden musste.
Ausweisentzug und Wiedererteilung
Art. 15d
1) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese

einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:

(…)


c. Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;


Art. 17 Abs. 4

(…) Erfolgte der Entzug gestützt auf Artikel 16d Absatz 3 Buchstabe b kann der Ausweis frühestens nach zehn Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.


Art. 17a  
Datenaufzeichnungsgeräte und Alkohol-Wegfahrsperren

Als Auflage bei Wiedererteilung des Führerscheins nach einem Raserdelikt werden Datenaufzeichnungsgeräte und Alkohol-Wegfahrsperren in Autos von wegen Raserei verurteilter Personen installiert.


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1 Kommentar:

  1. Ist das wirklich wahr? Wenn ja, dann ein Riesenlob und Applaus für die Schweiz!!!

    Wehrmutstropfen dabei: Die Höhe der Überschreitungen ist viel zu großzügig bemessen! Besser wäre es, die Überschreitungen in Prozent zu bewerten und bei mehr als 20 Prozent den Lappen einzubehalten. Trotzdem eine überfällige Maßnahme. Davon sollte Herr Ramsauer sich eine Scheibe abschneiden!

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